🟥 Schwere Auswirkung: Sehr hoch
📉 Risiko: Vertragsnichtigkeit, DSGVO-Verstoß, persönliche Haftung
Viele glauben, der Patientenstamm könne wie Inventar mitverkauft werden. Das ist rechtlich unzulässig.
BGH (08.11.2021, Az. VIII ZR 362/19): Der Verkauf von Patientenakten ohne Einwilligung ist nichtig.
📜 Rechtsgrundlagen: Art. 9 DSGVO, § 51 ÄrzteG, § 203 StGB